Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?
Ein Energieausweis muss nur bei Neuvermietung oder Verkauf vorliegen. Ein ausgestellter Ausweis ist 10 Jahre gültig.
Für die meisten Wohngebäude besteht grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis. Lediglich für Wohngebäude mit 1 - 4 Wohneinheiten muss ein Bedarfsausweis ausgestellt werden, wenn der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde
oder das Gebäude zwischenzeitlich nicht auf das Wärmeschutzniveau von 1977 angehoben wurde.
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Für den Verbrauchsausweis werden die letzten drei Abrechnungsjahre ausgewertet. Das Ergebnis wird daher erheblich vom Nutzerverhalten beeinflusst. Der Verbrauchsausweis läßt sich in der Regel schnell und kostengünstig erstellen.
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Für den Bedarfsausweis wird der Energiebedarf durch rechnerische Bewertung der Gebäudehülle und der Anlagentechnik ermittelt. Bei der Berechnung werden Standardbedingungen angenommen, so dass das tatsächliche Nutzerverhalten auf den berechneten Bedarf keinen Einfluss hat. Der Bedarfsausweis ist aufwändiger zu erstellen und deshalb deutlich teurer als ein Verbrauchsausweis.
Angabepflicht bei Immobilienanzeigen
Bei kostenpflichtigen Anzeigen in Medien, wie Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet sind bestimmte Angaben aus dem Energieausweis zwingend anzugeben. Bei Energieausweisen sind anzugeben:
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Art des Auweises: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
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Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch
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Wesentliche Energieträger für die Heizung (z. B. Gas, Öl, Holz, Strom)
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Baujahr des Wohngebäudes
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Energieeffizienzklasse (A+ bis H)