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Dipl.-Ing. Architekt
Jochen Entsberger


Ingenieurbüro für Energieberatung
 

Energienews


29.11.2020

Marktstammdatenregister: Ältere PV-Anlagen bald eintragen

Bis 31. Januar 2021 müssen Solarstromanlagen in das Marktstammdatenregister eingetragen werden, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb gegangen sind. Darauf weist das Solar Cluster Baden-Württemberg hin.

Ohne Anmeldung im Marktstammdatenregister erhalten die Anlageneigentümer keine Einspeisevergütung mehr. „Eine Registrierung ist einfach und dauert weniger als eine halbe Stunde“, sagt Franz Pöter vom Solar Cluster Baden-Württemberg. Es müssten nur wenige Daten eingetragen werden. Für Neuanlagen besteht die Pflicht schon seit Februar 2019. Sie müssen einen Monat nach Inbetriebnahme im Register eingetragen werden. Die Marktstammdaten-Regelung gilt neben Photovoltaik auch für Blockheizkraftwerke und Solarstromspeicher.

Worum es sich beim Marktstammdatenregister handelt

Das Marktstammdatenregister (MAStR) führt sämtliche Erzeugungsanlagen und Speicher des deutschen Strom- und Gasmarktes auf. Es wird von der Bundesnetzagentur geführt. Nach etlichen Verzögerungen war es im Februar 2019 das für die Registrierung vorgesehene Webportal der Meldestelle gestartet und ersetzte die bisherigen Anmeldeformalitäten. Auch Betreiberinnen und Betreiber, die ihre Anlagen bereits im PV-Meldeportal oder im EEG-Anlagenregister angemeldet haben, müssen sie im Marktstammdatenregister registrieren. Eine automatische Datenübernahme durch die Bundesnetzagentur in das Register erfolgt nicht. Sogar Anlagen, die ihre EEG-Einspeisevergütung Ende 2020 verlieren, müssen angemeldet werden. Der Eintrag ist laut Pöter unkompliziert: „Man braucht lediglich die Unterlagen mit den entsprechenden technischen Daten der eigenen Anlage zur Hand nehmen, im Internet auf die Seite für das Marktstammdatenregister gehen und dort die Registrierung starten.“ Auf der Internetseite lassen sich sowohl alte Anlagen nachträglich registrieren als auch neue eintragen.

Ohne Nachregistrierung fließt kein Geld

„Eigentümer kennen die Nachregistrierungspflicht oft nicht oder haben sie nach fast zwei Jahren wieder vergessen“, erklärt Pöter, warum das Solar Cluster Baden-Württemberg auf die Verpflichtung hinweist. Um die Informationslücke zu schließen, seien die Betreiber von Bestandsanlagen von den Netzbetreibern in Deutschland schriftlich darüber informiert, dass sie ihre Anlagen registrieren müssen. Wer das Schreiben erhalten habe, müsse sich nun schleunigst registrieren. Alle anderen sollten zur Sicherheit prüfen, ob sie es bereits getan haben. Mitte November waren  laut Solar Cluster bundesweit rund 300.000 ältere Anlagen noch nicht im Marktstammdatenregister eingetragen. „Liegt bis zum 31. Januar 2021 kein Eintrag vor, stoppt der Netzbetreiber die Vergütung für den in das Stromnetz eingespeisten Solarstrom“, warnt Pöter. Die Konsequenzen gelten zumindest vorübergehend: Sobald der Anlagenbetreiber die Registrierung im Datenregister nachholt, erfolgt die Auszahlung der einbehaltenen Vergütungen. Wer nicht nachmeldet, riskiert ein Verlustgeschäft mit seiner Solaranlage. Wer verspätet nachmeldet, kann möglicherweise ausstehende Raten für die Anlage nicht bezahlen. Für den Netzbetreiber ist eine verspätete Meldung mit einem großen Aufwand verbunden: Zuerst muss er die Zahlungen stoppen, dann prüfen, ob die Registrierung erfolgt ist, und bei einer Nachmeldung die Vergütung wieder aufnehmen. Quelle: Solar Cluster Ba-Wü / jb

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